Wird das Grundstück dann jedoch an das Kind verschenkt, zählt nicht - wie sonst bei unbebauten Grundstücken üblich - der Bodenrichtwert für die Höhe der Schenkungssteuer, sondern lediglich das 18,6-fache des Jahreserbbauzinses.
( Quelle: Die Welt Online vom 23.08.2004)