Auch künftig werde es bei der Trennung bleiben zwischen dem Entscheidungsrecht, das von der BVG über die Johannes Mohn GmbH und die Reinhard-Mohn-Verwaltungs-GmbH wahrgenommen wird, und dem Kapitaleigentum, das bei der Stiftung und der Familie verbleibt.
( Quelle: Welt 1999)