JurBüro

  1. Diese Kosten sind deshalb aus einer eigenen Ersatzberechtigung der Ehefrau erstattungsfähig, weil sie ihrerseits einen entsprechenden, unterhaltsrechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Kl. hat (§ 11 StrEG; vgl. Meyer, JurBüro 1976, 147 (149)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)