Gerade auch deshalb hat der Verfasser von der Aufnahme der Justizkassenordnung von 1937 abgesehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Beim ausgehenden unbaren Zahlungsverkehr leitet der Eingangsbuchhalter gemäß § 105 Abs. 2 der Justizkassenordnung (JKassO) die unbar auszuführenden Auszahlungsanordnungen nach Prüfung und Abzeichnung an die Überweisungsabteilung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)