Justizrechtsprechung

  1. Bei Verstößen gegen das Zitiergebot ist die Justizrechtsprechung zufolge eigener Auslegung rigoroser als die Verwaltungsrechtsprechung kraft Gesetzes bei Verstößen gegen Formvorschriften über Verwaltungsakte (124). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)