Daher ist es unbedenklich, die Kosten des Strafverfahrens = Gerichtskosten (§§ 40 ff. GKG) und die Kosten der Strafvollstreckung = Justizverwaltungskosten (§ 10 JVKostO) mit einer Kostenrechnung = Verwaltungsakt anzusetzen (79).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)