Dieses Kündigungsrecht kann deshalb ohne Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt nicht verwirken (Bestätigung von BAG 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) (A) Abgedruckt in AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)