Denn ein fristgerechter und formal korrekter Widerspruch sei die zwingende Voraussetzung, damit gekündigte Mitarbeiter ihre Weiterbeschäftigung bis zum Ausgang eines Kündigungsschutzprozesses durchsetzen könnten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 09.10.2002)
Kündigungsschutzprozesses durch den Arbeitnehmer ohne triftigen Grund die Wirkung einer nach § 209 BGB die Verjährung unterbrechenden Zahlungsklage wegen Verzugslohnansprüchen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)