Abgesehen von der Kündigungssperre des Paragraphen 112 InsO und den in der InsO vorgesehenen Sonderverfahren werden sich keine so schwerwiegenden Veränderungen ergeben, daß eine unakzeptable Benachteiligung der Leasinggesellschaften zu erwarten ist.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)