Der BGH gab der Klage Recht mit dem Hinweis, dass die einzuhaltende Kündigungsfrist von drei Monaten durch den vereinbarten Kündigungsverzicht nicht verändert würden.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 24.12.2003)
Manchmal aber zählen sie doch nicht, weil Vermieter und Mieter einen Kündigungsverzicht vereinbaren.
( Quelle: Die Welt vom 02.05.2005)