Ein gesetzl. Konzernarbeitsverhältnis im Rahmen des § 1 KSchG 1969 hat das BAG in der Zwischenzeit mit Recht abgelehnt, wenn keine besonderen Vertragsgestaltungen vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein gesetzl. Konzernarbeitsverhältnis im Rahmen des § 1 KSchG 1969 hat das BAG in der Zwischenzeit mit Recht abgelehnt, wenn keine besonderen Vertragsgestaltungen vorliegen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Arbeitnehmer kann nicht zugleich auf den Schutz kündigungsrechtlicher Vorschriften (§ 2 KSchG) und den Schutz durch gerichtl. Ermessenskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB verzichten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Fortfall des Unterrichtsbedürfnisses infolge Reduzierung der Schülerzahlen stellt für die Bekl. einen betriebsbedingten Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) für den Ausspruch von ordentl. Änderungskündigung dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Greift also der Schutzzweck der Norm nicht zugunsten des Kl. ein, so ist bei dieser Sachlage nicht einzusehen, daß die Vergünstigung eines Auflösungsantrages nach § 9 KSchG dem Arbeitgeber bei sozialwidriger Kündigung verwehrt werden soll.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auch ein Auflösungs- und Abfindungsantrag des Arbeitnehmers nach näherer Maßgabe der §§ 7, 8 KSchG setzen die Darlegung und Feststellung voraus, daß ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Bei der Einstellung darf der Arbeitgeber nur nach solchen Vorstrafen des Arbeitnehmers fragen, die nach der Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes von Bedeutung sind. Vgl. dazu Nr. 1 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zwar hat dies weder das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2003 klargestellt, noch hat der Gesetzgeber festgeschrieben, dass ein Vorgehen nach Paragraf 1a KSchG keine Sperrzeit nach sich zieht.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 30.04.2005)
Das neue Gesetz enthält eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen für alle Auflösungstatbestände (§ 4 n. F. KSchG).
( Quelle: Tagesspiegel vom 22.11.2003)