KSchG

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  1. I. Das BerGer. hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Möglichkeit, die Kl. an ihrem bisherigen Arbeitsplatz weitzubeschäftigen, sei durch dringende betriebliche Erfordernisse (§ 1 II 1 KSchG) weggefallen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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