KVdR

  1. Darüber hinaus gilt indes für die Freiwilligen, dass sie auch auf Einkünfte wie aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinsen ebenfalls den Beitragssatz zu entrichten haben - von dem sie zudem nicht mehr den hälftigen Zuschuss von der KVdR erhalten. ( Quelle: DIE WELT 2000)