Richtig weist die Kl. zwar überdies darauf hin, daß die Arbeitnehmer der Bekl. - wenn auch nicht überwiegend - über die Kabelverlegung hinaus in den Kabelgraben gefallenen Sand auswerfen oder die Sohle des Kabelgrabens glätten bzw. ausgleichen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)