Kassationsantragsfrist

  1. Da die einjährige Kassationsantragsfrist des § 313 DDR-StPO für diese Fälle ausdrücklich aufgehoben worden ist, können damit sämtliche Strafurteile seit Gründung der DDR im Jahre 1949 erneuter Nachprüfung unterzogen werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)