Kaufpreisanpassung

  1. Es müßte zumindest erreicht werden, daß die Käuferseite eine Kaufpreisanpassung in der Höhe gewährt, daß die Verkäuferseite hiermit die Mehrsteuern aus den zusätzlichen steuerlichen Mehrergebnissen bezahlen kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)