Kaufpreisanspruchs

  1. Der Kl. verweist wegen der Zusammensetzung des Kaufpreisanspruchs, der seiner Klage zugrundeliegt, auf die beiden Sammelrechnungen über 325786,78 DM und 314865,31 DM sowie auf die Rechnung über 14813,16 DM. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)