Die am 7. 8. 1986 geschlossene Vereinbarung, die das BerGer. in Übereinstimmung mit beiden Parteien zu Recht als wirksamen Vorvertrag angesehen hat, enthielt eine Regelung der Kautionsfrage nicht und brauchte sie auch nicht zu enthalten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)