Der fehlende Wille und/oder die mangelnde Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr bedürfen neben den Gefährdungsursachen als Indizien für die Fortdauer der Kindesgefährdung und für die Notwendigkeit gerichtlicher Maßnahmen besonderer Feststellung.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)