Er trägt das volle Vergütungsrisiko, verliert während der Durchführung des Trainingsvertrages das Druckmittel des § 320 BGB und muß sich, wenn die Klagepartei die Leistungen nicht oder mangelhaft erbringt, auf Rückzahlungsansprüche verweisen lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)