Klagepartei

  1. Er trägt das volle Vergütungsrisiko, verliert während der Durchführung des Trainingsvertrages das Druckmittel des § 320 BGB und muß sich, wenn die Klagepartei die Leistungen nicht oder mangelhaft erbringt, auf Rückzahlungsansprüche verweisen lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)