Dieser Wert entspricht der Höhe der Schulden, die der Erblasser bei der Bekl. gehabt hatte, nach Verrechnung mit demWert seines Kommanditanteils. Dank der Ausschlagung brauchten die Söhne eine Haftung für diese Schulden nicht mehr zu befürchten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Entschieden hat der BGH ausdrücklich nur den Fall des "typischen Kommanditanteils", dessen Einlage voll eingezahlt und der nicht mit unmittelbaren Geschäftsführungsrechten verbunden ist.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)