Für eine Entscheidung über diese Aufhebung ist nach der Gemeindeordnung der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde fehle.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)