Kommunalorgane

  1. Die Beteiligung des Personalrates ist im Interesse effektiver kommunaler Selbstverwaltung schwächer ausgeprägt, wenn die in § 83 Abs. 1 Satz 1 MitbestG SH genannten, herausgehobenen Kommunalorgane die Entscheidung treffen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)