Kompetenzleugnung

  1. Auch sonst wird im Rahmen der analogen Anwendung des § 36 Nr. 6 keine rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärungen verlangt; vielmehr läßt man die tatsächliche beiderseitige Kompetenzleugnung genügen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)