Unstreitig war ihr auch bewußt, daß innerhalb der KG die Bekl. als die Geschäftsfüherin der Komplementär-GmbH verantwortlich und deshalb gegebenenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen gegen sie zu richten war.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)