Soweit deshalb für das Erkennen der Mängel und eine daraus resultierende Schwammgefährdung die Vernehmung des Komplementärs der Kl. als Partei zu diesen in sein Wissen gestellte Tatsachen beantragt worden ist, kann von Ausforschen keine Rede sein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)