Seit 1983 legt nämlich der Bundesgerichtshof diese Grenze vom Vergehen zum Verbrechen bei der Menge von 7,5 Gramm des Cannabis-Wirkstoffs fest, was ungefähr 500 Konsumeinheiten oder 100 Gramm Haschisch besserer Qualität entspricht.
( Quelle: Die Zeit 1996)
Das seien in etwa drei Konsumeinheiten und bei dieser Menge sei nicht davon auszugehen, daß der Besitzer sie noch weiterverdeale, so Justizsprecherin Uta Fölster.
( Quelle: TAZ 1995)