Die Befugnis eines jeden von ihnen, über dieses Konto ohne Mitwirkung der anderen Kontoinahber selbständig zu verfügen (§ 429 III 2 BGB), beruht nicht auf einer gegenseitigen eingeräumten Ermächtigung (so aber OLG Karlsruhe, NJW 1986, 63).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)