Dazu zählten auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Kontrollratsgesetz Nr. 10, Freiheitsberaubung, auch Körperverletzung mit Todesfolge, ausgenommen, der Täter hätte "aus Grausamkeit, ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht" gehandelt.
( Quelle: Junge Welt 1999)
Die sogenannte Entflechtung, auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 9 beruhend, sollte, so hörte man im Herbst 1948, energisch vorangetrieben werden, und zwar sollte sie in deutsche Hände gelegt werden, wofür der Ausschuß "Fardip" gebildet wurde.
( Quelle: Die Zeit (10/1949))