Konzernfremde

  1. Konzernfremde Nutzungsberechtigte einer Sozialeinrichtung haben keinen Einfluß auf die Zusammensetzung des Konzern-Betriebsrates und könnten deshalb unter Umständen ein schutzwürdiges Interesse an einer anderen Repräsentation haben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)