Mit Inkrafttreten des Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetzes (KVEG) am 1. 1. 1982 wurden die zahnärztlichen Leistungen bei der Prothetik den Sachleistungen zugeordnet, das Honorar hierfür in die Gesamtvergütung einbezogen (12).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)