Das LG ist der Auffassung, daß eine Beschränkung des Aufhebungsantrags auf die Kostenentscheidung des Verfügungsverfahrens unzulässig sei. Dagegen richtete sich die Berufung der Verfügungsbekl. mit Erfolg.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das Ausmaß der prozessualen Niederlage Leebs und seiner beiden Kanzleikollegen wird durch die Kostenentscheidung der Richter deutlich.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)