Anders als bei der vom BGH in engen Grenzen gebilligten Kostenerstattungsklausel (BGHZ 108, 1 = NJW 1989, 2247 = LM § 9 (Bb) AGBG Nr. 24) greife die hier zu beurteilende Vornahmeklausel in die Struktur der Gewährleistungsrechte ein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)