Kostenfestsetzung

  1. Sprechen in diesen Fällen Gründe des Verfahrenszusammenhangs für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges, wäre es unzweckmäßig, für andere Fälle der Kostenfestsetzung das Vollstreckungsgericht für zuständig zu erklären. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)