Das deutsche Recht kennt eine Vielzahl von Kostenregelungen, bei denen die Durchsetzung von Rechten unwirtschaftlich ist, selbst wenn sie später rechtskräftig festgestellt werden.
( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 02.04.2005)
Damit unterscheidet sich diese Regelung, soweit sie auf Verfahrenskosten anzuwenden ist, grundlegend von den Kostenregelungen des Urteilsverfahrens, nach denen die unterlegene Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. § 91 ZPO).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)