Der BGH hat darin ausgeführt, die Auffassung des BerGer., mit Zugang der Nachricht vom Widerspruch und Anforderung des weiteren Kostenvorschußes sei die Unterbrechung der Verjährung beendet gewesen, lasse keine Rechtsfehler erkennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)