Kreisbauämter

  1. Wir haben in der Novellierung des Baurechts zum 1. Juni wenigstens einiges geändert, wie insbesondere die Neuregelung der Grenzabstände bei Dachgeschoßausbau, die Erklärungsfrist der Kreisbauämter. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)