Benutzt werden dürfen diese Parkplätze nur von Personen, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte (blauer Parkausweis mit Rollstuhlfahrerpiktogramm) ausgestellt bekommen haben.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)