Kreisverwaltungsbehörde

  1. Benutzt werden dürfen diese Parkplätze nur von Personen, die von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für Schwerbehinderte (blauer Parkausweis mit Rollstuhlfahrerpiktogramm) ausgestellt bekommen haben. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)