Kurzschlußreaktion

  1. Nach der bisher gültigen Fahrerflucht- Regelung macht sich auch der strafbar, der sich in einer Schock- oder Kurzschlußreaktion vom Unfallort entfernt hat selbst wenn er später bereit ist, für den Schaden einzustehen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  2. Vielfacher Zuspruch aus der Vereinsbasis und von den Spielern verhinderten eine Kurzschlußreaktion. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)