Kurzvortrags

  1. Nach § 7 II 2 der Verordnung vom 18. 12. 1990 beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)