Zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts wird die Zwischenverfügung unwirksam; Vgilt also noch als Eigentümer, so daß sich der Übergang auf Kvollziehen kann (7); dem D wird also im Ergebnis das wirksam erworbene Eigentum wieder entzogen (8).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)