Weil man sich gegen Lichteinstrahlung sehr leicht selbst schützen kann, gegen Lärmimmissionen aber praktisch machtlos ist, kann nicht das eine als unzumutbar, das andere als hinnehmbar hingestellt werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 18.01.2002)
Hier sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Örtlichkeiten so beschaffen sind, daß bei einem Bolzbetrieb auf dem A.-Platz für die Anwohner Lärmimmissionen entstehen, die unter diesen Richtwerten liegen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)