Lärmimmissionen

  1. Weil man sich gegen Lichteinstrahlung sehr leicht selbst schützen kann, gegen Lärmimmissionen aber praktisch machtlos ist, kann nicht das eine als unzumutbar, das andere als hinnehmbar hingestellt werden. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 18.01.2002)
  2. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Örtlichkeiten so beschaffen sind, daß bei einem Bolzbetrieb auf dem A.-Platz für die Anwohner Lärmimmissionen entstehen, die unter diesen Richtwerten liegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)