LöschG

  1. Denn die aus § 2 I 2 LöschG folgende Vermutung der Vermögenslosigkeit kann nur entkräftet sein, wenn glaubhaft gemacht ist, daß die Gesellschaft zum Jetztzeitpunkt Vermögen besitzt und die Löschung deshalb nicht gerechtfertigt ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)