Er will durchsetzen, dass das LSchlG von Regelungen zum Arbeitnehmerschutz befreit wird: "Dafür gibt es bereits andere Gesetze."
( Quelle: DIE WELT 2000)
Verkehr mit den Kunden im Sinne der genannten Vorschrift anzusehen sei. Der Verstoß gegen § 3 LSchlG stelle zugleich eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UnlWG dar.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)