Landearbeitsrichter

  1. Ihr individueller Beitrag im Rahmen der Gesamtforschung und möglichen Anwendung sei "zu gering und wertneutral", um Gewissensgründe für eine Arbeitsverweigerung geltend machen zu können, urteilten die Landearbeitsrichter. ( Quelle: TAZ 1988)