Landeswahlgesetzes

  1. Die Karlsruher Richter bezeichneten die Bestimmung des Berliner Landeswahlgesetzes als verfassungskonform, nach der Abgeordnete keine leitende Funktion in einem Unternehmen haben dürfen, an dem das Land mit mehr als 50 Prozent beteiligt ist. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)