Verfassungsrechtlich betrachtet ist sie "Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgedankens", wie denn auch das Prinzip der Wehrgerechtigkeit aus dem Grundsatz der Lastengleichheit folgt.
( Quelle: Welt 1999)
Staatsbürgerliche Pflichten werden - durchaus mit Recht - nur dann akzeptiert, wenn sie dem Grundsatz der Lastengleichheit genügen.
( Quelle: Die Welt 2001)