Danach sollen dem Leasing-Nehmer, wie berichtet, 25 Prozent der Leasing-Raten als steuerpflichtiger Gewerbe-Ertrag angerechnet werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 25.02.2003)
Sonst haftet grundsätzlich immer nur der Leasing-Nehmer.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)