Wird ein Säugling mit Lebendviren gegen Kinderlähmung geimpft, muß der Arzt darauf hinweisen, daß für nicht geimpfte Kontaktpersonen eine erhebliche Ansteckungsgefahr besteht und deshalb Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden sollten.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)