Ledigl

  1. Das Schriftformerfordernis kann nur eine Klarstellung dessen leisten, was die TVParteien selbst geregelt haben, und das ist ausschließl. die Verweisungsnorm. Ledigl. diese Inbezugnahme muß dem Klarstellungserfordernis genügen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)